3. Rückgabe
Die Schule behält sich vor, die Überlassung des Arbeitsmittels
zu widerrufen, insbesondere wenn die Mitarbeiterin/der
Mitarbeiter gegen die anwendbaren Regelungen oder Bestimmungen
verstößt.
Verlangt die Schule die Rückgabe des Arbeitsmittels, so
ist dieses am darauffolgenden Arbeitstag der Schule zu
übergeben.
Im Falle der Beendigung des Beschäftigungs- oder
Dienstverhältnisses – insbesondere durch ordentliche oder
außerordentliche Kündigung, Aufhebung, Ablauf der Befristung,
Anfechtung oder gerichtliche Entscheidung, Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis – ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter
verpflichtet, die Arbeitsmittel spätestens zum Beendigungsdatum
an die Schule zurückzugeben. Dies gilt auch dann, wenn
bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
Rechtsstreit anhängig ist.